Das behördliche Zulassen strafbaren Verhaltens, eine rechtfertigende Einwilligung?
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An der Schnittstelle zwischen Straf-, Verwaltungs- und Verfassungsrecht geht der Verfasser der Frage nach, ob die Exekutive über von ihr selbst verwaltete Rechtsgüter des Staates oder der Allgemeinheit ebenso frei verfügen kann wie der Einzelne über ihm zustehende Individualrechtsgüter. Der Einzelne erlaubt die Verletzung von ihm innegehaltener Rechtsgüter durch eine rechtfertigende Einwilligung. Die Arbeit geht der entsprechenden Möglichkeit einer behördlichen Einwilligung nach. Die Exekutive kann jedoch die Geltungsreichweite strafrechtlicher Normen durch eine behördliche Einwilligung nicht selbständig verkürzen, ohne die Institutsgarantie des Parlamentsvorbehaltes zu verletzen. Auf die Betroffenheit von Individualinteressen wird es dabei nicht ankommen. Die Arbeit macht auf den besonderen Gehalt der Institutsgarantie des Parlamentsvorbehaltes aufmerksam, welcher durchaus über die Grenzen des Gesetzesvorbehaltes hinausweist.
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Das behördliche Zulassen strafbaren Verhaltens, eine rechtfertigende Einwilligung?, Peter Gänßle
- Language
- Released
- 2003
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- Title
- Das behördliche Zulassen strafbaren Verhaltens, eine rechtfertigende Einwilligung?
- Language
- German
- Authors
- Peter Gänßle
- Publisher
- Lang
- Released
- 2003
- Format
- Paperback
- ISBN10
- 363151333X
- ISBN13
- 9783631513330
- Series
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Category
- University and college textbooks
- Description
- An der Schnittstelle zwischen Straf-, Verwaltungs- und Verfassungsrecht geht der Verfasser der Frage nach, ob die Exekutive über von ihr selbst verwaltete Rechtsgüter des Staates oder der Allgemeinheit ebenso frei verfügen kann wie der Einzelne über ihm zustehende Individualrechtsgüter. Der Einzelne erlaubt die Verletzung von ihm innegehaltener Rechtsgüter durch eine rechtfertigende Einwilligung. Die Arbeit geht der entsprechenden Möglichkeit einer behördlichen Einwilligung nach. Die Exekutive kann jedoch die Geltungsreichweite strafrechtlicher Normen durch eine behördliche Einwilligung nicht selbständig verkürzen, ohne die Institutsgarantie des Parlamentsvorbehaltes zu verletzen. Auf die Betroffenheit von Individualinteressen wird es dabei nicht ankommen. Die Arbeit macht auf den besonderen Gehalt der Institutsgarantie des Parlamentsvorbehaltes aufmerksam, welcher durchaus über die Grenzen des Gesetzesvorbehaltes hinausweist.