Raub-Gewalt
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Das BVerfG entschied am 23. Januar 1995, dass im Rahmen der nötigenden Gewalt der psychisch wirkende Zwang nicht mehr verfassungskonform sei und nur dem physisch wirkenden Zwang eine strafrechtliche Bedeutung zukäme. Damit ist eine Unterscheidung zwischen nötigender und räuberischer Gewalt hinfällig geworden, da vormals die Raubgewalt als qualifiziertes Nötigungsmittel physisch wirkenden Zwang erforderte. Die Konsequenzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 92, 1 werden im Rahmen dieser Arbeit untersucht und u. a. wird festgestellt, dass Gewalt gegen Sachen nicht mehr zulässig ist und allenfalls als Verstärkung der Drohung erfasst werden kann. Die notwendigen Einschränkungen der räuberischen Gewalt und Unterschiede zwischen einfachen Nötigungsfällen und qualifizierten Nötigungsfällen des Raubes werden erörtert, die i. E. eine Gleichsetzung von nötigender und räuberischer Gewalt verbieten. Ergebnis der Arbeit ist, dass die Raubgewalt eine Einschränkung in der Gestalt erfahren muss, dass diese auf die Tötung des Opfers, eine an ihm begangene Körperverletzung sowie eine Freiheitsberaubung iSd §§ 223, 212, 239 StGB reduziert werden muss.