Minderheitenschutz der abhängigen Aktiengesellschaft im Aktienkonzern
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Konzerne lassen sich in Vertragskonzerne, einfache faktische Konzerne und qualifizierte faktische Konzerne unterteilen. Das AktG tritt aber nur bezüglich des Vertragskonzerns und des einfachen faktischen Konzerns in Kraft. Die Notwendigkeit des Minderheitenschutzes ist auch beim qualifizierten faktischen Konzern sehr groß. Das Rechtsinstitut, das beim qualifizierten faktischen Konzern die Minderheiten gegen qualifizierte Konzernherrschaft schützt, ist deshalb in den Literaturen entwickelt und auch in der Rechtsprechung des BGH angenommen worden. Danach können sich die abhängige Aktiengesellschaft und ihr außenstehender Aktionär beim qualifizierten faktischen Aktienkonzern verhalten, als ob ein Beherrschungsvertrag bestünde. Es stellen sich die Fragen, unter welchen Bedingungen das Bestehen des qualifizierten faktischen Konzerns angenommen wird, ob er legalisiert werden kann, welche Rechtsfolgen in Betracht kommen können, und welche rechtlichen Maßnahmen den qualifizierten faktischen Konzern im voraus verhindern können. Antworten auf diese Fragen zu geben ist die Aufgabe dieser Arbeit.