Die Mitarbeiterhaftung, ihre Verjährung und die Folgen für den Unternehmensträger
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Diese Arbeit setzt sich mit dem Verlauf der einzelnen Verjährungsfristen, die bei einer Gesamtschuld von Unternehmensträger und seinen Beschäftigten bestehen, auseinander. Untersucht wird die Gesamtschuld von Unternehmensträger und seinen Beschäftigten im Rahmen der deliktischen Produzentenhaftung. Den Grund für die Untersuchung bildet das Urteil 345/99 des VI. Zivilsenates des BGH vom 12.12.2000 und dessen Entscheidung für die grundsätzliche Annahme eines separaten Verjährungsverlaufes. Diese Annahme kann eine „zweite Spur der Produzentenhaftung“ eröffnen, wenn der Unternehmensträger infolge Fristablaufes dem Geschädigten gegenüber nicht mehr unmittelbar selbst, jedoch wegen bestehender Freistellungsansprüche seiner Beschäftigten auf indirektem Wege mittelbar über seine Beschäftigten haftet. Der Geschädigte kann neben dem Unternehmensträger auch die unternehmensintern für seine Rechtsgutsverletzung verantwortlichen Beschäftigten in Anspruch nehmen. Nimmt er diese erfolgreich in Anspruch, so können Freistellungsansprüche des haftenden Unternehmensbeschäftigten gegen den Unternehmensträger bestehen. Damit kann der Unternehmensträger im Regresswege letztlich dennoch für den ihm gegenüber bereits verjährten Anspruch bis zu 30 Jahre lang haften und dadurch haftungsrechtlich benachteiligt sein. Die Unternehmensbeschäftigten werden für den Geschädigten im Regelfall nicht als Ersatzpflichtige ersichtlich sein, so dass zu ihren Lasten faktisch stets eine Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren läuft. Das Unternehmensrisiko trifft jedoch in erster Linie den Unternehmensträger, der dem Geschädigten eher als Ersatzpflichtiger erkennbar ist, und nicht die Unternehmensbeschäftigten. Diese können durch die Annahme eines grundsätzlich separaten Verjährungsverlaufs verjährungsrechtlich benachteiligt sein. In dieser Arbeit wird untersucht, ob nicht entgegen der Auffassung des BGH ein paralleler Verjährungsverlauf angezeigt ist, der den unterschiedlichen Haftungskonstellationen im Unternehmen im Bereich der deliktischen Produkthaftung mit ihren internen Folgen gerechter wird. Die aufgeworfene Frage nach dem Verlauf der einzelnen Verjährungsfristen stellt sich allgemein in der arbeitsteiligen Wirtschaft. Die gefundenen Ergebnisse können daher auch bei vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen in anderen Bereichen unter zusätzlicher Berücksichtigung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen fruchtbar gemacht werden.