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Die Wirkung der Grundrechte im deutschen und italienischen Privatrecht

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Grundrechtsbeeinträchtigungen durch Private sind in vielerlei Hinsicht denkbar. Sie können Freiheits- und Gleichheitsrechte betreffen und mit oder ohne Einverständnis des Betroffenen geschehen. Inwieweit müssen Private daher bei ihrem zivilrechtlichen Handeln die Grundrechte beachten bzw. inwieweit ist der Staat verpflichtet, den Einzelnen vor derartigen Grundrechtsbeeinträchtigungen zu schützen Diese Frage beschäftigt längst nicht mehr nur die nationale Wissenschaft und Rechtsprechung, sondern wird darüber hinaus auf europäischer Ebene relevant. Der Europäische Gerichtshof hat im Fall „Agrarblockaden“ (EuGH, Rs. C-265/95, Slg. 1997, I-6961 ff.) ein Konzept mitgliedstaatlicher Schutzpflichten in Bezug auf die Grundfreiheiten anklingen lassen und im Fall „Angonese“ (EuGH, Rs. C-281/98, Slg. 2000, I-4139 ff.) zum ersten Mal ausdrücklich eine Individualvereinbarung unmittelbar an der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemessen. Der erste Fall betraf zwar die Umsetzung der Schutzpflicht durch Massnahmen des Polizei- und Sicherheitsrechts, insbesondere im Rahmen der anderen Grundfreiheiten ist jedoch auch eine Schutzpflicht im Zivilrecht denkbar. Noch nicht geklärt ist, ob diese Rechtsprechung auf die Gemeinschaftsgrundrechte übertragen werden kann, die mit Ausarbeitung der europäischen Grundrechtecharta und deren Aufnahme in die Europäische Verfassung an Bedeutung gewonnen haben. Insoweit ist fraglich, ob sich aus den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein gemeinsames Lösungsmodell entwickeln lässt. Die vorliegende Dissertation untersucht die deutsche und italienische Rechtsordnung in diesem Zusammenhang auf ihre Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Dabei ist von besonderem Interesse, dass in Deutschland überwiegend das Konzept einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte vertreten wird, während in Italien das Konzept einer unmittelbare Drittwirkung vorherrscht. Zudem ist die deutsche Grundrechtsdogmatik nicht nur im Hinblick auf eine grundrechtliche Schutzpflicht weit fortgeschritten, während diese Figur in Italien bisher weitgehend unbeachtet geblieben ist. Dennoch verfügen beide Staaten bezüglich der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen (Grundrechtsteil, Verfassungsgerichtsbarkeit, besonderes Verfahren bei Verfassungsänderungen) über grosse Gemeinsamkeiten, die einen Vergleich der beiden Rechtsordnungen lohnend machen.

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2005

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