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Gesetzesänderung

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Gesetzgebung bedeutet im entwickelten Gesetzesstaat vor allem Gesetzesänderung. Die Gesetzesänderung als (möglicherweise) eigenständiger Typus der Gesetzgebung ist bisher allerdings weitgehend unerforscht. Hier setzt die vorliegende Schritt an. Die erste Frage der Arbeit geht daher dahin, ob sich die Gesetzesänderung als eigenständiger Gesetzgebungstypus etabliert hat. Gefragt wird mithin, ob die Gesetzesänderung in bestimmten Feldern als typische Form der Gesetzgebung bezeichnet werden kann. Dieser Frage wird anhand der Gesetzgebung der 13. Legislaturperiode nachgegangen. Bei dieser Gelegenheit wird weiter gefragt, ob sich Gesetzgebung und Gesetzesänderung in bestimmte Motivgruppen aufteilen lassen, die Aufschluss über die Gründe von Gesetzesflut und Änderungsflut zumindest für die 13. Legislaturperiode geben können. Die zweite Frage geht dahin, ob die Gesetzesänderung modifizierten rechtlichen Vorgaben hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, möglicherweise aber auch ihrer Gebotenheit unterliegt. Es wird daher einerseits danach gefragt, inwieweit sich aus dem internationale und dem europäischen Recht sowie aus dem Verfassungsrecht Änderungspflichten für den Gesetzgeber ergeben. Umgekehrt wird aber auch der Frage nachgegangen, ob Änderungsgesetzgebung aus übergeordneten Rechtsgründen stärkeren Restriktionen unterliegt als die Gesetzgebung im Allgemeinen. Endlich wird gefragt, ob und ggf. inwiefern sich das Verfahren der Änderungsgesetzgebung vom „üblichen“ Gesetzgebungsverfahren unterscheidet.

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2004, paperback

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