Die Haftung beim nicht rechtsfähigen Verein
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Die gesetzliche Regelung, dass auf nicht rechtsfähige Vereine die Vorschriften über die GbR Anwendung finden, ist seit über 100 Jahren nicht geändert worden. Das Recht des Vereins und der GbR hat dagegen eine ständige Weiterentwicklung – vor allem durch die Rechtsprechung – erfahren. So entschied jüngst der BGH, dass die GbR Rechts- und Parteifähigkeit besitzt und die Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten akzessorisch haften. Die Arbeit geht vor allem der Frage nach den Auswirkungen dieser Entscheidung auf den nicht rechtsfähigen Verein nach. Insbesondere wird darauf eingegangen, ob entgegen der h. M. auch die Mitglieder solcher Vereine für die Vereinsschulden persönlich haften. Daher wird zunächst anhand der Gesetzesmaterialien die Rechts- und aktive Parteifähigkeit des Vereins als Gesamthand oder juristische Person und die Gültigkeit der Verweisung untersucht. Aufgrund des Ergebnisses werden die Folgen in den einzelnen Rechtsgebieten aufgewiesen und für bislang ungeklärte Fragen Lösungsalternativen aufgezeigt. Die Haftungsverfassung des Vereins wird dahingehend erläutert, ob auch die Vereinsmitglieder persönlich für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten einzustehen haben. In einem weiteren Schritt wird geprüft, ob und ggf. welche Möglichkeiten die Vereinsmitglieder haben, eine persönliche Haftung auszuschließen. In diesem Rahmen wird die seit 1900 ergangene Rechtsprechung einschließlich der neuesten Entscheidungen des BGH zur GbR berücksichtigt. Dabei wird auch der aktuellen Frage der AGB-vertraglichen Ausschlussmöglichkeiten nachgegangen und insgesamt wertend ein besonderes Augenmerk auf die verschiedenen Interessen der einzelnen Rechtskreise gelegt. Abschließend werden diese Untersuchungen durch eine Erläuterung der Handelndenhaftung beim nicht rechtsfähigen Verein vervollständigt.