Außergerichtliche Streitschlichtung nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz Nordrhein-Westfalen (GüSchlG NRW)
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In Zeiten knapper Staatsfinanzen und andauernder Forderungen nach einem schlanken Staat ist die außergerichtliche Streitbeilegung zu einem häufig gebrauchten Schlagwort geworden. Ihre Förderung gilt als zentrales Instrument zur Entlastung der Gerichte von der zunehmenden Zahl bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten. Mit der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO hat der Bundesgesetzgeber die außergerichtliche Streitschlichtung institutionalisiert. In acht Bundesländern wurde die Öffnungsklausel umgesetzt und damit das präforensische Schlichtungserfordernis als Zulässigkeitsvoraussetzung bestimmter zivilprozessualer Klagen eingeführt. Diese Untersuchung beleuchtet die Anwendungsprobleme sowie die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung der bundesrechtlichen Öffnungsklausel am Beispiel des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes Nordrhein-Westfalen.