Die Hauptverhandlungshaft (§ 127 b II StPO)
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Das Werk ist in zwei große Teile gegliedert. In einen ersten, sehr umfangreichen rechtsdogmatischen Teil und in einen zweiten rechtstatsächlichen Teil mit zusätzlichem Quellenverzeichnis. Die Thematik der Hauptverhandlungshaft - gesetzlich geregelt in § 127 b II StPO - ist nach wie vor sehr aktuell. § 127 b StPO ist im Jahre 1997 neu in die Strafprozessordnung eingefügt worden. Die Vorschrift enthält in Absatz 1 ein spezielles Recht zur vorläufigen Festnahme, in Absatz 2 einen neuen Haftgrund und in Absatz 3 eine besondere Zuständigkeitsregelung für den Erlass eines Haftbefehls nach Absatz 2. Die Vorschrift gilt allein im beschleunigten Verfahren (§§ 417 - 420 StPO); d. h. es sollen von ihr vorwiegend kleinere, teilweise aber auch schon mittelschwere Kriminelle erfasst werden (im beschleunigten Verfahren kann Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - ohne Bewährung - verhängt werden). Gerade dies (dass Fälle schwererer Kriminalität nämlich nicht erfasst werden) bringt aber unter verfassungsrechtlichen Aspekten erhebliche Probleme mit sich. So befasst sich der erste Teil der Arbeit neben einer genauen Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 127 b I, II StPO und einer Untersuchung von strafprozessualen Bedenken gegen diese Vorschrift denn auch schwerpunktmäßig mit den zahlreichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen § 127 b II StPO nach wie vor bestehen. Zu nennen sind hier mögliche Verstöße gegen das Grundrecht des Beschuldigten auf Freiheit der Person (Art. 2 II S. 2 GG) unter dem Gesichtspunkt der möglicherweise fehlenden Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in dieses Grundrecht, ferner mögliche Verstöße gegen die Menschenwürde (Art. 1 I GG), den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG), den Grundsatz des fairen Verfahrens, die Grundsätze der Gesetzesbestimmtheit und der Rechtssicherheit sowie ein möglicher Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK). Ob entsprechende Verstöße durch den Erlass eines Haftbefehls nach § 127 b II StPO gegenüber dem Beschuldigten gegeben sind, wird eingehend untersucht. Im zweiten Teil der Arbeit wird untersucht, wie häufig das beschleunigte Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlungshaft in den einzelnen OLG-Bezirken angewendet werden. Die diesbezügliche Untersuchung hat interessantes, in dieser Form erstmalig der Öffentlichkeit zugängliches Zahlenmaterial zu Tage gefördert, anhand dessen zuverlässig der praktische Nutzen der neuen Vorschrift beurteilt werden kann. Schließlich wird die Frage beantwortet, ob die vom Gesetzgeber mit der neuen Vorschrift hauptsächlich ins Auge gefasste Zielgruppe der sog. reisenden Straftäter, deren man mit den herkömmlichen Mitteln der StPO in der Regel nicht habhaft werden kann, erreicht wird.