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Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

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Ein zentrales Problem der Ertragsbesteuerung in Deutschland ist - auch im internationalen Steuerwettbewerb - das Nebeneinander von Einkommen- und Gewerbesteuer. Obwohl im Ansatz unterschiedlich als Personen- bzw. Objektsteuer konzipiert, greifen beide Steuern letztlich auf die gleiche Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, auf das gewerbliche Unternehmen zu. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform beschritt der Gesetzgeber neue Wege, um die Zusatzbelastung durch die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer auszugleichen. Mit § 35 EStG schuf er die Möglichkeit einer Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Harald Nagel analysiert eingehend die Probleme des § 35 EStG und damit der Schnittstelle von Einkommensteuer und Gewerbesteuer vor dem Hintergrund der Unternehmenssteuerreform. Nagel verfolgt dabei sowohl die verfassungsrechtlichen als auch die steuersystematischen Einwände gegen die Neuregelung. Daneben überprüft er auch, ob der Gesetzgeber seine selbst gesteckten rechtspolitischen Ziele erreicht hat. Obwohl der Verfasser überzeugende Lösungen für die aufgedeckten Probleme des § 35 EStG findet, gibt er sich mit dem überwiegend negativen Ergebnis seiner Analyse nicht zufrieden. Vielmehr entwickelt Nagel darauf aufbauend die interessante Untersuchung, ob die Steuergestaltung einmal nicht Mittel zur Umgehung der gesetzgeberischen Ziele, sondern Mittel zur Zielverwirklichung sein kann. Der Verfasser knüpft dabei an ein gewichtiges Problem des § 35 EStG an. Sog. „Anrechnungsüberhänge“, also Fälle, in denen die Höchstbetragsregelung des § 35 EStG eine Anrechnung der Gewerbesteuer untersagt, führen - weil nicht interperiodisch übertragbar - zum Verlust von Ermäßigungspotential. Dies widerspricht sowohl der Intention des Gesetzgebers als auch dem Interesse des Steuerpflichtigen. Nagel stellt deshalb die interessante Frage, wie sich mit Mitteln der Steuerplanung und Steuergestaltung - in diesem Fall der Betriebsaufspaltung - Anrechnungsüberhänge vermeiden und eine vollumfängliche Anrechnung der Gewerbesteuer herbeiführen lassen.

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2005

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