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Beschränkung der Zulassung zu öffentlichen Sachen zur Verhinderung und Absicherung von Schäden des Hoheitsträgers

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Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage einer möglichen präventiven Absicherung des Staates gegen Schäden, die bei der Inanspruchnahme öffentlicher Sachen entstehen können. Die Hoheitsträger werden häufig im Rahmen der Daseinsvorsorge tätig und sind verpflichtet, dem Bürger unzählige Leistungen anzubieten. Ihre Benutzer zeigen sich meist nicht verantwortlich für den Erhalt der Funktionsfähigkeit und der Integrität der öffentlichen Sachen. Daraus resultiert ein meist unvorsichtiger Umgang mit ihnen. Außerdem können auch Schäden durch die Einrichtung oder die Leistung an nicht inanspruchnehmende Dritte entstehen. Es besteht daher ein erhebliches Schadensrisiko, welches es auszugleichen gilt. Problematisch ist allerdings, dass es bereits im einfachen Recht zahlreiche Anspruchsgrundlagen für die Benutzung öffentlicher Sachen gibt. Zunächst wird daher dargestellt, welche Normen Ansprüche auf Zulassung zu öffentlichen Sachen gewähren. Danach wird ermittelt, in welcher Art und Weise diese Ansprüche zur Schadensverhinderung und -absicherung eingeschränkt werden können. Der Hoheitsträger hat in zeitlichen Stufen verschiedene Möglichkeiten Schäden zu verhindern. Behandelt werden die Zulässigkeit des Erlasses von Benutzungsordnungen, der Wahl von Auswahlkriterien, insbesondere des gänzliche Ausschlusses von einer öffentlichen Sache, des Erlasses von Nebenbestimmungen zur Zulassung zur öffentlichen Sache, sowie die Zulässigkeit der Forderung von Kionen. Im grundrechtlichen Bereich kommt eine Betroffenheit von Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4, 6, 7, 8, 12 und 14 GG in Betracht. Aus diesem Grund beschäftigt sich die Arbeit auch mit der Frage der Grundrechtsbindung und untersucht im Anschluss, welche Grenzen die Grundrechte den Schadensabsicherungs- und Schadensabwehrmaßnahmen der Hoheitsträger setzten. Dass dieses Problem nicht rein theoretischer Natur ist, hat die Vergangenheit gezeigt. Durch die Erhebung von Kionen wurde versucht Schäden abzusichern bei Versammlungen in öffentlichen Einrichtungen, die öffentliche Gegenreaktionen hervorriefen. Daraufhin wurde die Zulässigkeit solcher Maßnahmen in Rechtsprechung und Literatur diskutiert. Diese Arbeit geht dabei über die bisher in der Diskussion hervorgetretenen Fälle hinaus.

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2005

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