Das Biosafety-Protokoll von Cartagena zwischen Umweltvölkerrecht und Welthandelsrecht
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Das am 11. September 2003 in Kraft getretene Cartagena-Protokoll über die Biologische Sicherheit errichtet einen internationalen Regelungsrahmen für die sichere Weitergabe, Handhabung und Verwendung durch Biotechnologie hervorgebrachter lebender, gentechnisch veränderter Organismen (LMOs). Es bezweckt die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus bei der grenzüberschreitenden Verbringung von LMOs, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können. Durch das Cartagena Protokoll wird neben der Verankerung des Vorsorgeprinzips auch ein Biosafety-Clearing House Mechanismus errichtet, der den Protokollparteien ihren Informationsaustausch erleichtert und sie bei der Implementierung des Protokolls unterstützt. Da das Cartagena Protokoll völkerrechtlich verbindliche Verfahrensregeln für den grenzüberschreitenden Verkehr mit LMOs enthält, ist es erforderlich, das umstrittene Verhältnis des Welthandelsrechts zu internationalen Umweltschutzverträgen zu beleuchten und die Vereinbarkeit des Protokolls mit den einschlägigen Regelungen des GATT-/WTO-Regimes zu überprüfen.