Rückgängigmachung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der GmbH
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Verdeckte Gewinnausschüttungen tragen im Körperschaftsteuerrecht das wohl größte Konfliktpotenzial im Verhältnis zu den Finanzbehörden. Dies lässt sich schon an den unzähligen Entscheidungen des Bundesfinanzhofes erkennen, die nur die Spitze der täglichen Praxis widerspiegeln. Das Konfliktpotenzial ließe sich erheblich reduzieren, wenn es gelänge, verdeckte Gewinnausschüttungen „rückgängig“ zu machen. Deswegen ist es nicht überraschend, dass das Thema seit langem diskutiert worden ist. Der Gesetzgeber, der eine gesetzliche Regelung des Problems im Entwurf des Jahressteuergesetzes 1996 plante, nahm von der Kodifizierung dann jedoch wieder Abstand. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat auf Grundlage der so genannten Einlagelösung bislang den Standpunkt bezogen, dass verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. d. § 8 III 2 KStG nicht rückgängig gemacht werden könnten. Die Unternehmenssteuerreform 2001 und der hiermit vollzogene Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren geben Anlass, diese klassische Frage des Körperschaftsteuerrechts neu zu überdenken. Dies hängt damit zusammen, dass der Bundesfinanzhof die von ihm in mittlerweile ständiger Rechtsprechung vertretene Lösung unter Geltung des Anrechnungsverfahrens entwickelte. Insbesondere das System des Herstellens der Ausschüttungsbelastung führte in der Argumentation des Bundesfinanzhofes dazu, die Möglichkeit der Rückgängigmachung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht anzuerkennen. Ziel dieser Studie ist es, nach dem Wegfall dieser Argumentationsbasis die so genannte Einlagelösung kritisch zu hinterfragen und neue Ansatzpunkte aufzuzeigen. Hierfür werden unter anderem die aktuellen Entwicklungen in der Dogmatik der verdeckten Gewinnausschüttung herangezogen und aufgearbeitet. Auf dieser Grundlage werden dann Lösungen für verschiedene Fallgruppen dargestellt.