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Staatlich induzierte Selbstkontrolle und Zensurverbot

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Am 1. April 2003 ist ein neues Jugendschutzgesetz in Kraft getreten, welches zusammen mit dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag der Länder (Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien - JMStV) das gesamte Jugendschutzrecht in Deutschland erneuert, nach seiner Intention vereinfacht und vereinheitlicht und damit auf eine neue Basis stellt. Nichtsdestoweniger haben sich auch nach den Neufassungen grundlegende verfassungsrechtliche Problemkreise und Fragestellungen, insbesondere im Hinblick auf die Grundrechte des Art. 5 GG, nicht erledigt, sondern sind weiterhin aktuell, teilweise nach wie vor ungeklärt und stellen sich auch zum Teil aufgrund der Neuerungen in einem neuen Kontext dar. Als eine derartige, von Anbeginn in ihrer jeweiligen Konstruktion umstrittene, in der Sache jedoch anerkannte Institution erweist sich hierbei die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, die bereits vor Inkrafttreten des ersten Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit im Jahr 1952 die Filmprüfung in Deutschland durchführte und dies auch heute noch tut. Besonderes Konfliktpotenzial weist hierbei die Tätigkeit der Freiwilligen Selbstkontrolle im Hinblick auf das grundgesetzliche Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG auf. Mit dieser grundsätzlichen Thematik befasst sich der Verfasser, der gleichzeitig versucht, klare Abgrenzungen zwischen den einzelnen Fragestellungen in diesem Themenkreis zu

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2007

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