Marktregulierungsverfahren in der elektronischen Kommunikation
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Mit dem neuen EG-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation erfolgt eine Annäherung der sektorspezifischen Regulierung an das Wettbewerbsrecht. Die Verfasserin behandelt das neue dreistufige Marktregulierungsverfahren, bestehend aus Marktdefinition-, Marktanalyse- und Regulierungsanordnungsverfahren sowie die Umsetzung im TKG 2004. Über die sektorspezifische Regulierung entscheidet bereits das Marktdefinitionsverfahren mit der Prüfung der potentiellen Regulierungsbedürftigkeit. Zentrale Regulierungsvoraussetzung für die Auferlegung von Vorabverpflichtungen ist das Konzept beträchtlicher Marktmacht (engl. „significant market power“, SMP-Konzept). Marion Weinhuber untersucht die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Kommission auf der einen und den nationalen Regulierungsbehörden auf der anderen Seite sowie das Artikel 7-Verfahren. Letzteres dient der Kontrolle durch die Kommission. Zwar ist es Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden, das dreistufige Marktregulierungsverfahren durchzuführen. In ihrer Empfehlung hat die Kommission für die dort aufgeführten Märkte jedoch bereits eine Markdefinition durchgeführt. Ferner unterliegen Marktdefinition und -analyse der Kontrolle im Rahmen des Artikel 7-Verfahrens. Anhand ausgewählter Praxisentscheidungen wird die Funktion und Reichweite der Interventionsbefugnisse der Europäischen Kommission aufgezeigt. Die Verfasserin berücksichtigt auch die Regulierungsfreistellung neuer Märkte gemäß § 9a TKG, wovon das Glasfasernetz der Deutschen Telekom (sog. VDSL) erfasst wird. Hierbei kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, dass der neue Rechtsrahmen eine Sonderregulierung für neue Märkte nicht vorsieht. Denn die dort im Rahmen der Marktdefinition zu prüfenden Kriterien sind abschließend. Umsetzungsdefizite des TKG zeigen sich ferner auf der dritten Stufe des Marktregulierungsverfahrens, dem Regulierungsanordnungsverfahren (Auswahl der Verpflichtungen, sog. Tool-Box-Prinzip). In Abweichung zu den europäischen Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber hier u. a. das Ermessen der Bundesnetzagentur eingeschränkt.