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Gemeinnützige Arbeit als selbständige Hauptstrafe im Erwachsenenstrafrecht

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Die gemeinnützige Arbeit gehört zu einer Gruppe neuer Rechtsfolgen, die, ganz im Sinne der (Reform-) Bemühungen um einen verstärkten Ausbau ambulanter Sanktionen sowie die gleichzeitige Einschränkung der gesetzlichen Möglichkeiten zur Freiheitsentziehung, von den bislang üblichen Eingriffen in die persönliche Freiheit oder das Vermögen des Täters absehen und statt dessen maßgeblich auf den Entzug bzw. die weitgehende Beschränkung der Freizeit abstellen. Gerade vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass Freizeit und Vergnügen in unserer heutigen modernen Gesellschaft ein immer höherer Stellenwert eingeräumt wird, stellt der mit der Arbeitssanktion als Hauptstrafe bewirkte zwangsweise Verlust von Freizeit eine einschränkende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit des Betroffenen und damit ein deutlich spürbares Strafübel dar, das, zumindest im Bereich der leichteren bis mittleren Kriminalität, regelmäßig ausreichen dürfte, um als Strafe empfunden zu werden. Da mit der Arbeitssanktion nicht nur die allgemein anerkannten Strafzwecke verfolgt, sondern darüber hinaus auch spezifische Schwächen von Geld- und Freiheitsstrafe vermieden sowie weitere positive Aspekte bewirkt werden können, spricht vieles dafür, den Rechtsfolgenkatalog des Erwachsenenstrafrechts um eine dritte Hauptstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit zu erweitern, und so der berechtigten Kritik am vorhandenen dualen Strafensystem sinnvoll Rechnung zu tragen. Trotz zahlreicher Fürsprecher und (Gesetz-) Entwürfe ist es in Deutschland aber, im Gegensatz zur Entwicklung in zahlreichen europäischen Nachbarländern, bislang nicht gelungen, das Rechtsfolgensystem des Strafgesetzbuchs um eine selbständige Arbeitssanktion zu erweitern. Der Verfasser hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, die Gründe für diese (Fehl-) Entwicklung zu analysieren, vorhandene rechtliche wie praktische Bedenken gegen die Sanktionsform - soweit möglich - auszuräumen sowie ein eigenes Lösungsmodell zur möglichen Einführung der gemeinnützigen Arbeit als dritte Hauptstrafe zu entwickeln. Dazu sollten, neben der Klärung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, vor allem die Schwächen der bisherigen Vorschläge und (Gesetz-) Entwürfe vermieden sowie, nicht zuletzt durch einen Vergleich der Regelungen zur Arbeitssanktion in drei ausgewählten Nachbarländern, d. h. in England, Frankreich und den Niederlanden, Anhaltspunkte und Lösungsvorschläge für die konkrete gesetzliche wie praktische Ausgestaltung der gemeinnützigen Arbeit gefunden werden, die für die erfolgreiche Implementierung und Umsetzung dieser Strafform unverzichtbar sind.

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2008

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