Der Verfahrenspfleger gemäß § 70 b FGG im Verfahren zur geschlossenen Unterbringung Minderjähriger gemäß § 1631 b BGB
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Bereits seit 1992 sieht das Gesetz den Verfahrenspfleger gemäß § 70 b FGG im Kontext von § 1631 b BGB vor. Während die Verfahrenspflegschaft gemäß § 50 FGG rege rechtswissenschaftliche und rechtspolitische Diskussionen auslöste, blieb die Auseinandersetzung mit der Rechtsfigur des Verfahrenspflegers gemäß § 70 b FGG sehr verhalten. Dies überrascht, bedenkt man, dass es sich um die Interessenvertretung Minderjähriger handelt, die von einem Freiheitsentzug bedroht sind. In der Arbeit wird die freiheitsentziehende Unterbringung des Kindes gemäß § 1631 b BGB untersucht. Sodann folgt eine Untersuchung des für eine Genehmigungsentscheidung ausschlaggebenden Tatbestandsmerkmals «Kindeswohl». Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei der Auseinandersetzung mit dem in den §§ 70-70n FGG geregelten Unterbringungsverfahren. Im Anschluss wird auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der für die zivilrechtliche Unterbringung zentralen Vorschrift § 1631 b BGB eingegangen und aufgezeigt, dass diese nicht verfassungswidrig ist. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird der Verfahrenspfleger gemäß § 70 b FGG untersucht. Insbesondere wird die wesentliche Frage der Qualifizierung der als Verfahrenspfleger eingesetzten Person erörtert und ein spezifisches Anforderungsprofil von Verfahrenspflegern gemäß § 70 b FGG herausgearbeitet.