Voraussetzungen und Folgen des Koppelungsverbotes Art. 10 § 3 MRVG
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Die Autorin arbeitet die Problematiken, die im Zusammenhang mit Artikel 10 § 3 MRVG bestehen, umfassend auf. Das Buch enthält unter anderem zu folgenden Fragen, die bisher nicht oder kaum diskutiert wurden, nähere Ausführungen: Ist Artikel 10 § 3 MRVG verfassungswidrig? Ist die Vorschrift europarechtskonform? Ist das Koppelungsverbot auch anwendbar, wenn ausländisches Recht zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde? Inwieweit fallen auch Verträge mit Projektsteuerern, Projektentwicklern etc. unter Artikel 10 § 3 MRVG? Muss der unwirksame Architektenvertrag mit beurkundet werden, um die Wirksamkeit des Grundstückserwerbsgeschäftes zu gewährleisten? Die Arbeit beschäftigt sich somit ebenso mit Fragen des Verfassungsrechtes, des Europarechtes, des internationalen Privatrechtes wie des Zivilrechtes.
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Voraussetzungen und Folgen des Koppelungsverbotes Art. 10 § 3 MRVG, Petra Christiansen-Geiss
- Language
- Released
- 2009
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- Title
- Voraussetzungen und Folgen des Koppelungsverbotes Art. 10 § 3 MRVG
- Language
- German
- Authors
- Petra Christiansen-Geiss
- Publisher
- Lang
- Released
- 2009
- Format
- Paperback
- ISBN10
- 3631584032
- ISBN13
- 9783631584033
- Series
- Schriften zum deutschen und internationalen Baurecht
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Die Autorin arbeitet die Problematiken, die im Zusammenhang mit Artikel 10 § 3 MRVG bestehen, umfassend auf. Das Buch enthält unter anderem zu folgenden Fragen, die bisher nicht oder kaum diskutiert wurden, nähere Ausführungen: Ist Artikel 10 § 3 MRVG verfassungswidrig? Ist die Vorschrift europarechtskonform? Ist das Koppelungsverbot auch anwendbar, wenn ausländisches Recht zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde? Inwieweit fallen auch Verträge mit Projektsteuerern, Projektentwicklern etc. unter Artikel 10 § 3 MRVG? Muss der unwirksame Architektenvertrag mit beurkundet werden, um die Wirksamkeit des Grundstückserwerbsgeschäftes zu gewährleisten? Die Arbeit beschäftigt sich somit ebenso mit Fragen des Verfassungsrechtes, des Europarechtes, des internationalen Privatrechtes wie des Zivilrechtes.