Riskante Wandel- und Optionsanleihen
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Wandel- und Optionsanleihen werden in der Praxis auf Grundlage eines entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses durch den Vorstand begeben. Die Aktien, die die Aktiengesellschaft im Fall der Ausübung der Umtausch- bzw. Optionsrechte an die Anleihegläubiger ausgeben muss, stammen in der Regel aus einem bedingten Kapital. Dabei wurde lange Zeit im Hauptversammlungsbeschluss über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsanleihen und die Schaffung des bedingten Kapitals für die Ausgabe der Aktien nur ein Mindestausgabebetrag festgesetzt. Die endgültige Festlegung des Ausgabebetrages blieb dem Vorstand überlassen. Kern der Untersuchung stellt die Auseinandersetzung mit der umstrittenen Frage dar, ob die Festlegung eines Mindestausgabebetrages der Bezugsaktien bei der Schaffung eines bedingten Kapitals im Zusammenhang mit der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen zulässig ist. Ausgangspunkt hierfür sind die Entscheidungen einiger Land- und Oberlandesgerichte, wonach Hauptversammlungsbeschlüsse, die nur einen Mindestausgabebetrag für die Bezugsaktien festlegen, nichtig sind. Die gesetzlichen Anforderungen der §§ 221, 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG an den Ausgabebetrag werden einer näheren Betrachtung unterzogen. Des Weiteren werden die Rechtsfolgen und Auswirkungen der jüngeren Entscheidungen einiger Land- und Oberlandesgerichte untersucht. Es werden Alternativen zur Festlegung eines Mindestausgabebetrages bei der bedingten Kapitalerhöhung aufgezeigt und auf ihre Praktikabilität hin überprüft. Abgerundet wird die Studie durch eine Bewertung der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Neufassung des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), wonach die Festlegung eines Mindestausgabebetrages für die Bezugsaktien im Hauptversammlungsbeschluss für Wandel- und Optionsanleihen ausdrücklich ermöglicht wird.