Urlaub aus familiären Gründen gemäß § 79a Beamtengesetz Sachsen-Anhalt
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Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist gesellschaftspolitisch höchst brisant. Aus diesem Grunde wurden vor allem in den letzten Jahren zunehmend Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf diskutiert und auch ergriffen. Als Ausprägung der besonderen Fürsorgepflicht geht der Staat hier mit gutem Beispiel voran. Im öffentlichen Dienstrecht aller Körperschaften finden sich deshalb Regelungen hinsichtlich der Beurlaubung wegen der Betreuung und Pflege minderjähriger Kinder und pflegebedürftiger Angehöriger. Mit der Vorschrift des § 79a Beamtengesetz Sachsen-Anhalt hat auch dieser Landesgesetzgeber den familienpolitischen Belangen insoweit Rechnung getragen. Nur, was rechtspolitisch ein guter Ansatz ist, muss rechtstatsächlich nicht unbedingt erfolgreich sein. Denn der zeitweilige Ausstieg aus dem Berufsleben beeinflusst den weiteren beruflichen Werdegang und muss zuförderst finanzierbar sein. Frank Giesemann geht erstmalig im Rahmen einer Dissertation den mit der Beurlaubung verbundenen Rechtsfragen nach.