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Der Tatbestand des § 328 Abs. 3 Nr. 1 StGB

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Einführung in den Gegenstand der Untersuchung Am 13. November 2005 ereignete sich im Petrochemikalienbetrieb Nr. 101 in Jilin (China) ein schwerer Chemieunfall. Durch eine Serie von Explosionen im Werk starben fünf Arbeiter, Dutzende wurden verletzt und mehrere Tausend Bewohner der Stadt Jilin mussten evakuiert werden. Dabei wurde auch der Songhua Fluss mit Benzol und Nitrobenzol stark verseucht. Offiziellen Angaben zufolge wurden etwa 100 Tonnen Benzol in den Fluss ausgestoßen, auf dem ein 80 Kilometer langer Giftteppich entstand. Am 21. November 2005 musste die Trinkwasserversorgung in der chinesischen Metropole Harbin eingestellt werden. Mitte Dezember erreichte der Giftteppich schließlich Russland. Am 13. Mai 2000 explodierten in einer Feuerwerksfabrik in Enschede (Niederlande) etwa 100 Tonnen Feuerwerkskörper und Sprengstoffe. Der Knall war noch in 30 Kilometern Entfernung zu vernehmen. In Sekundenbruchteilen wurden 400 Häuser teilweise bis auf die Grundmauern zerstört und 1000 weitere beschädigt. Dabei fanden 18 Menschen den Tod und 946 Personen wurden verletzt. Am 22. Februar 1993 entwichen bei der Hoechst AG zehn Tonnen eines zum Teil giftigen Chemikaliengemischs und regneten auf ein Wohngebiet herab. Am 15. März 1993 wurden bei der Hoechst AG bei einer Explosion giftige Chemikalien freigesetzt. Diese gelangten sowohl auf die Nachbargrundstücke als auch mit Löschwasser in den Main. Solche Meldungen über Unfälle und Zwischenfälle in Chemieunternehmen machen der Bevölkerung bewusst, wie gefährlich der Umgang mit Gefahrstoffen und Chemikalien ist. Daher wird vermehrt gefordert, die Verursacher solcher Katastrophen schärfer zu bestrafen. Chemieunfälle sind ein weltweites Problem, weil Gefahren, welche aus dem Umgang mit gefährlichen Stoffen resultieren, vor Landesgrenzen keinen Halt machen. Die strafrechtliche Bewältigung dieser Un- und Zwischenfälle wird durch diese grenzüberschreitenden Bezüge noch erschwert. Die Problematik der Grenzüberschreitung soll gleichwohl in dieser Arbeit keine Berücksichtigung finden. Stattdessen soll versucht werden, eine Aussage zur Effektivität und Praktikabilität des bestehenden Umweltstrafrechts in Bezug auf den Umgang mit Gefahrstoffen i. S. d. ChemG und mit radioaktiven Stoffen zu formulieren. Für die Existenz eines modernen Industriestaates und zur Aufrechterhaltung des erworbenen Lebensstandards besteht die Notwendigkeit, Gefahrstoffe, radioaktive Stoffe und Chemikalien aller Art zu nutzen und zu bearbeiten. Dem Umweltstrafrecht kommt deshalb die Aufgabe zu, die richtige Balance zwischen Eindämmung der Gefahren durch den Umgang mit Chemikalien und gefährlichen Stoffen und einer Reglementierung, welche die Unternehmen bei ihrer Arbeit mit den Stoffen nicht zu sehr einschränkt, zu finden. Ein Rechtsgut „Umwelt“ in dieser Wortverwendung gibt es im Umweltstrafrecht nicht. Das Rechtsgut „Umwelt“ besteht aber in dem Sinne, dass darunter die natürliche Lebensgrundlage des Menschen verstanden wird. Die Umwelt stellt als natürliche Lebensgrundlage des Menschen ein eigenständiges Rechtsgut dar und ist als Ganzes Schutzgut der umweltstrafrechtlichen Vorschriften. Die umweltstrafrechtlichen Vorschriften richten sich gegen die Verschlechterung der natürlichen Lebensgrundlage in ihren verschiedenen Erscheinungsformen wie Boden, Wasser und Luft.

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2010, paperback

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