Die rechtliche Unmöglichkeit im Rahmen des § 251 I Nr. 2 StPO
Authors
Parameters
More about the book
Immer öfter rücken die Grundsätze des Strafprozesses zu Gunsten des Strafverfolgungsinteresses in den Hintergrund. Insbesondere steht der hehre Grundsatz der Unmittelbarkeit in der Gefahr zu einem reinen Formalprinzip degradiert und durch extensive Anwendung von Ausnahmevorschriften ausgehöhlt zu werden. Diese Arbeit versucht anhand der Durchbrechungsnorm des § 251 I Nr. 2 StPO am Beispiel dreier Konstellationen das Gleichgewicht zwischen Strafverfolgungsinteresse und Unmittelbarkeitsgrundsatz zu finden. Allein die strenge Einhaltung der Unmittelbarkeitsmaxime ermöglicht – unter bestmöglicher Garantie der Rechte des Angeklagten – Unklarheiten oder Widersprüche einer Aussage durch Gegenfragen und Interaktion zu beseitigen sowie nonverbale Elemente zu beobachten und zu würdigen. Die Lösung des Zielkonflikts gebietet eine restriktive Auslegung des § 251 I Nr. 2 StPO.
Book purchase
Die rechtliche Unmöglichkeit im Rahmen des § 251 I Nr. 2 StPO, Verena Orend
- Language
- Released
- 2010
Payment methods
- Title
- Die rechtliche Unmöglichkeit im Rahmen des § 251 I Nr. 2 StPO
- Language
- German
- Authors
- Verena Orend
- Publisher
- Lang
- Released
- 2010
- Format
- Paperback
- ISBN10
- 3631600429
- ISBN13
- 9783631600429
- Series
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Immer öfter rücken die Grundsätze des Strafprozesses zu Gunsten des Strafverfolgungsinteresses in den Hintergrund. Insbesondere steht der hehre Grundsatz der Unmittelbarkeit in der Gefahr zu einem reinen Formalprinzip degradiert und durch extensive Anwendung von Ausnahmevorschriften ausgehöhlt zu werden. Diese Arbeit versucht anhand der Durchbrechungsnorm des § 251 I Nr. 2 StPO am Beispiel dreier Konstellationen das Gleichgewicht zwischen Strafverfolgungsinteresse und Unmittelbarkeitsgrundsatz zu finden. Allein die strenge Einhaltung der Unmittelbarkeitsmaxime ermöglicht – unter bestmöglicher Garantie der Rechte des Angeklagten – Unklarheiten oder Widersprüche einer Aussage durch Gegenfragen und Interaktion zu beseitigen sowie nonverbale Elemente zu beobachten und zu würdigen. Die Lösung des Zielkonflikts gebietet eine restriktive Auslegung des § 251 I Nr. 2 StPO.