Funktionalreform im Schulwesen
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Diese Untersuchung beleuchtet unter verfassungs- und verwaltungsrechtlichen sowie verwaltungswissenschaftlichen Gesichtspunkten die Frage, ob das öffentliche Schulwesen einer Funktionalreform unter systematischer Beteiligung der Kommunen bedarf. Dabei legt sie den von der Kultuspolitik seit Jahren propagierten, aber bisher nicht systematisch implementierten ganzheitlichen Ansatz für die öffentlichen Aufgaben von Bildung, Erziehung und Betreuung zugrunde. Dieser will die Arbeit der Schulen und Kommunen und vor allem die Kinder- und Jugendhilfe sowie aller „bildungsaffinen“ Dritten bündeln. All jene sollen in sog. Bildungslandschaften nutzenmaximierend die Förderung von Kindern und Jugendlichen, von Schülerinnen und Schülern zusammenarbeiten, was seit geraumer Zeit in mittlerweile unzählbaren Projekten auch erfolgt. Diese Kooperationen müssen aber stets von den vor Ort Beteiligten ausgehen und erfolgen im Wege der Gleichordnung, also ohne eine zentrale Steuerung und Verantwortungszuweisung. Wäre es angesichts der komplexen Aufgabenstellungen demgegenüber nicht besser, den Kommunen mehr Steuerungsaufgaben und damit Verantwortung zu übertragen? Immerhin nehmen sie sie schon bisher als Schulträger, Jugendhilfeträger und aufgrund ihrer flächendeckenden örtlichen Präsenz und Bildungsinfrastruktur eine Schlüsselrolle. Dies erscheint ausbaufähig. Die gegenwärtige Gesetzeslage lässt eine Verantwortungsübertragung für die Schulen auf die Kommunen nach herrschender Rechtsmeinung indes nicht zu: Das Rechtsinstitut der Schulaufsicht verleihe dem Staat umfassende Entscheidungsgewalt, der Einflussbereich der Kommunen sei von Verfassungs wegen äußerst begrenzt. Dieser und anderen Thesen, die einer Funktionalreform im Schulwesen entgegenstehen könnten, geht das Werk auf den Grund. So wird neben dem Demokratieprinzip unter anderem auch untersucht, ob eine zumindest teilweise Kommunalisierung der Schulleitung sowie des Lehrpersonals sinnvoll und rechtlich zulässig ist. Bei alle dem wird stets versucht, neben rein fachlichen Aspekten der Schule und der Schulorganisation auch den übergreifenden Blick der allgemeinen Verwaltungsorganisation einzubeziehen und dort vertretene Organisationsthesen (zum Beispiel „Einheit der Verwaltung“) auf den Untersuchungsgegenstand anzuwenden.