§ 36a GenTG im Gefüge des privaten Nachbar- und des Haftungsrechts
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Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen kann zu ökonomischen Schäden benachbarter konventionell oder ökologisch wirtschaftender Landwirte führen, deren Ernte durch gentechnisch veränderte Organismen verunreinigt wird. Die Haftung für derartige Schäden ist in § 36a GenTG geregelt. Die Vorschrift konkretisiert und modifiziert das private Nachbar- und Haftungsrecht, um die Koexistenz der verschiedenen Anbauformen zu gewährleisten. Die Autorin analysiert in einem ersten Schritt die Rechtslage dieses hochaktuellen und gesellschaftlich umstrittenen Themas. In einem zweiten Schritt bewertet sie die gefundenen Ergebnisse anhand historischer, ökonomischer, europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Kriterien.