Das Restmandat des Betriebsrats nach § 21b BetrVG
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Mit Einführung von § 21b BetrVG durch die Betriebsverfassungsnovelle 2001 übt der Betriebsrat in den Fällen der Stilllegung, Spaltung und Zusammenlegung, die regelmässig zum Mandatsende führten, ein Restmandat aus. Trotz des scheinbar einfachen und eindeutigen Wortlauts des Gesetzes wirft die Regelung des Restmandats viele Frage auf. Das vorliegende Werk befasst sich zunächst mit der einschlägigen Rechtsprechung zum Restmandat vor Betriebsverfassungsnovelle 2001. Es geht sodann auf Voraussetzungen und Ausgestaltung des Restmandats ein. Sodann wird das Restmandat hinsichtlich seines Anwendungsbereichs zum Übergangsmandat nach § 21a BetrVG abgegrenzt. Die Studie befasst sich ferner mit einzelnen konkreten, für das Restmandat in Frage kommenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten. Schliesslich wird der Frage einer analogen Anwendung von § 21b BetrVG auf Gesamt- und Konzernbetriebsrat, Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung nachgegangen. Zum Autor Dr. Jörg Buschbaum ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Assoziierter Partner in einer Grosskanzlei. Seine Fachgebiete sind Arbeits- und Dienstvertragsrecht, betriebliche Mitbestimmung, Umstrukturierungen sowie Arbeitsrecht im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen. Er veröffentlicht regelmässig Aufsätze und Urteilsanmerkungen in juristischen Fachzeitungen.