Die Vergütung von (Arbeitnehmer-) Erfindungen am Beispiel von Arzneimitteln, historisch, de lege lata und de lege ferenda
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Die vorliegende Dissertation untersucht die Entwicklung der Vergütung von (Arbeitnehmer-) Erfindungen. Insbesondere beschäftigt sie sich mit der Rechtsanwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes (ArbEG) an der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts und an den Gerichten. Als Basis dazu dient ein interdisziplinärer Ansatz, wonach wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Erbschaftsteuer-Urteil vom 07.11.2006 vorgegeben, ein Vermögensgegenstand des Betriebsvermögens, also auch ein Patent, mit seinem gemeinen Wert bewertet werden muss, der dem Erfindungswert entspricht. Dieser Ansatz bildet die Grundlage zu einer objektivierten, wirtschaftswissenschaftlich abgesicherten Lösung. Insbesondere wird die in etwa 95% der Fälle an Schiedsstelle und Gerichten angewandte Bewertungsmethode der Lizenzpreisanalogie seziert. Diese wird singulär zur Bestimmung von Erfindungswerten durch Applikation frei gegriffener Lizenzsätze und weiterer willkürlicher Minderungsfaktoren „adaptiert“, und der dem Arbeitgeber bereits als Bar- oder Buchgeld zugeflossene gemeine Patentwert im Vergleich zu der gemäß BVerfG anzuwendenden Ertragswert- bzw. Discounted Cashflow – Methode um Faktoren von minimal zehn bis zum Mehrtausendfachen unzulässig verkürzt. Eine derartige (mehr als) zweifelhafte Vorgehensweise bewirkt dann auch eine mutmaßlich nicht mehr verfassungskonforme Ungleichbehandlung von gewerblichen Erfindern im Vergleich zu Hochschulerfindern, deren Vergütung im § 42 Nr. 4 ArbEG klar geregelt ist, wodurch die vorher beschriebene unzulässige Verkürzung der Vergütung bei gewerblichen Erfindern wirksam unterbunden wird.