Auskunftsverweigerungsrechte von Unternehmen im EU-Kartellverfahren
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Die Europäische Kommission darf in EU-Kartellverfahren umfassend ermitteln. Die betroffenen Unternehmen haben dagegen nur sehr begrenzte Verteidigungsrechte. Anfragen der Kommission müssen sie beantworten, selbst wenn sie dabei Beweise für eigene Verstöße gegen das Kartellrecht liefern. Auch die europäischen Gerichte vertreten diese Auslegung der Verfahrensvorschriften. Ständig steigende Bußgeldhöhen verschärfen die Situation. Zudem sind die Grenzen zwischen erlaubtem Verhalten und Verstößen für Unternehmen häufig schlecht zu erfassen. Ergibt sich aber nicht ein Recht zur Verweigerung der Aussage für Unternehmen aus den europäischen Grundrechten und hier insbesondere aus der Charta der Grundrechte im Vertrag von Lissabon? Dominik Becker untersucht diese wichtige europa- und kartellrechtliche Frage. Er klärt auch, wie Betroffene grundrechtliche Verbürgungen auf der EU-Ebene gerichtlich durchsetzen können.