Mord und Lebenslang
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Der Band rückt die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe in den Untersuchungsfokus und würdigt die Norm des § 57a StGB im Zusammenspiel mit dem Tatbestand des Mordes kritisch und umfassend. Es zeigt sich, dass nahezu alle Aspekte dieser Regelung mit problematischen strafrechtsdogmatischen, kriminologischen, verfassungsrechtlichen und kriminalpolitischen Implikationen behaftet sind. So ist die durch § 57a I 1 Nr. 1 StGB vorgezeichnete 15-jährige Mindestverbüßungsdauer ein oftmals unverhältnismäßig intensiver Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten. Überdies entbehrt die Schuldschwereklausel des § 57a I 1 Nr. 2 StGB der notwendigen Konturenschärfe sowie einer gesetzlichen Limitierung, während auch das mit ihr assoziierte Verfahren (sog. „Schwurgerichtslösung“) weitgehend dysfunktional ausgeformt ist. Außerdem nähert sich diejenige Haftspanne, die aufgrund einer negativen Legalprognose vollstreckt wird (§ 57a I 1 Nr. 3 StGB), faktisch einer sichernden Maßregel an, ohne dass hiermit entsprechende Konsequenzen korrelieren. Die gefundenen Ergebnisse münden in einen Reformvorschlag, der primär für eine Überarbeitung der §§ 211 ff., 57a StGB votiert.