Basisgesellschaften im Lichte nationaler Anti-Missbrauchsvorschriften
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Steueroasen sind nach Ellis Länder, die durch ihre Gesetzgebung die Aufmerksamkeit der Steuerplaner auf sich lenken. Dass dem deutschen Fiskus durch die Einschaltung von Basisgesellschaften in Steueroasen Steuereinnahmen verloren gehen, wurde erstmals im Jahre 1964 im Oasenbericht thematisiert. Seitdem versuchen der deutsche Gesetzgeber und die Finanzverwaltung, diesem Phänomen Einhalt zu gebieten. Nachdem sich die vorhandenen gesetzlichen Instrumente als ein zu stumpfes Schwert zur Bekämpfung der missbräuchlichen Gestaltung durch Basisgesellschaften herausgestellt haben, sollen Spezialgesetze Abhilfe schaffen. Diese müssen den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Anforderungen genügen. Die Entwicklung hin zur aktuellen Gesetzeslage und die Ursachen dafür, dass es in den vergangenen Jahrzehnten nicht gelungen ist, der Problematik der Basisgesellschaft Herr zu werden, werden in der vorliegenden Arbeit untersucht. Zunächst werden im ersten Teil das steuerliche Phänomen Basisgesellschaft als solches und seine steuerliche Behandlung historisch betrachtet. Der zweite Teil befasst sich mit speziellen Anti-Missbrauchsvorschriften zu Basisgesellschaften. Dabei werden die Entwicklung der Hinzurechnungsbesteuerung, ihre Europarechtskonformität und ihr Verhältnis zu § 42 AO untersucht sowie mögliche Reformansätze betrachtet. Anschließend wird die Entstehung des § 50d Abs. 3 EStG dargestellt und die Vereinbarkeit der Norm mit den Grundfreiheiten geprüft; auch in Bezug auf diese Vorschrift wird das Verhältnis zu § 42 AO untersucht. Im dritten Teil steht schließlich die Anwendung von § 42 AO auf Basisgesellschaften im Mittelpunkt. Es wird untersucht, nach welchen Kriterien die steuerliche Anerkennung von Basisgesellschaften im Laufe der Zeit beurteilt wurde und wie sich die Entwicklung der speziellen Vorschriften auf die Anwendung der Generalklausel ausgewirkt hat. Abschließend wird geprüft, welchen Anforderungen eine europarechtskonforme Anwendung des § 42 AO auf Basisgesellschaften in Zukunft genügen muss und welche Anwendungsfälle verbleiben.