Abschluss von Leistungserbringungsvereinbarungen auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendhilferechts und Vergaberecht
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Die Anwendung des Vergaberechts auf den Abschluss von Verträgen über die Erbringung sozialer Leistungen durch nichtstaatliche Dritte ist äußerst umstritten. Die Verfasserin geht dieser Problematik für den Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) in Bezug auf das Kartellvergaberecht nach. Dabei wird zunächst geklärt, ob der 4. Teil des GWB für Verträge nach dem SGB VIII überhaupt Anwendung findet. Die Verfasserin setzt sich in diesem Zusammenhang zum einen mit der Frage auseinander, ob Verträge über die Erbringung von Jugendhilfeleistungen nicht über eine Bereichsausnahme vom Vergaberegime ausgenommen sind. Zum anderen wird geprüft, ob es sich beim SGB VIII nicht um ein zum 4. Teil des GWB spezielles Gesetz handelt. Dabei wird insbesondere der Problemkreis der Zulässigkeit von Auswahlentscheidungen im Jugendhilferecht behandelt. Einen Schwerpunkt nimmt insoweit die Auseinandersetzung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, auch unter dem Aspekt der Angebotssteuerung durch Bedarfsprüfung, ein. Weiterhin wird die Vereinbarkeit einer wettbewerblichen Vergabe mit den jugendhilferechtlichen Grundsätzen der Trägeronomie, der Trägerpluralität und dem Wunsch- und Wahlrechts diskutiert. Nachdem die Verfasserin zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss von SGB VIII-Verträgen dem Kartellvergaberecht grundsätzlich unterfallen kann, wird im darauf folgenden Teil der Untersuchung geprüft, welche Arten der SGB VIII-Verträge öffentliche Aufträge sind. Dabei wird unter anderem die Abgrenzung zu Dienstleistungskonzessionen thematisiert. Anschließend werden die Gestaltungsspielräume der öffentlichen Träger in Bezug auf die Art der Finanzierung und die Vereinbarungsinhalte beleuchtet. Es folgt eine Darstellung ausgewählter Einzelprobleme, die sich bei einer Ausschreibung von SGB VIII-Leistungen ergeben können. Die Verfasserin erörtert daran anschließend, welche rechtlichen Vorgaben die öffentlichen Träger einzuhalten haben, wenn sie sich für den Abschluss von Verträgen entscheiden, die nicht dem Kartellvergaberecht unterfallen. Es werden auch die unter dem Schlagwort „Sozialvergaberecht light“ diskutierten Formen der Verfahrensgestaltung angesprochen. Abschließend geht die Verfasserin auf die Vor- und Nachteile eines vergaberechtlich formalisierten Verfahrens in der Jugendhilfe ein.