Die Verjährung im Steuerrecht
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Die Neuerscheinung: Wie ein Gebäude oder Fahrzeug altert und verfällt, so altert auch das in einem Anspruch erstarkte Recht in seiner zeitlichen Fortdauer. Die rechtliche Verjährung setzt als Endpunkt dem alternden Anspruch eine Grenze, bis zu der ein Anspruch längstens geltend gemacht werden darf. Dass das Recht einen Zeitablauf nicht ignoriert, zeigen die verschiedenen Rechtsgebiete. Strafrecht, Zivilrecht, Öffentliches Recht, sie alle kennen und regeln die Verjährung. Das Steuerrecht widmet sich in der Abgabenordnung so detailliert und ausführlich der Verjährung wie kein anderes Teilgebiet des Öffentlichen Rechts. Dabei wird die Verjährung als unumstößlich, ja unverzichtbar gesehen, aber kaum ihre Aufgabe und ihr Zweck hinterfragt. Diese Arbeit untersucht, ob die Verjährungsbestimmungen in der AO der heutigen Zeit gerecht werden. Sie zeigt in einem ersten Teil, dass die geltenden Vorschriften in ihrer konkreten Ausgestaltung Rechtsunsicherheit hervorrufen, schwer verständlich sind und keinem konkreten Zweck gerecht werden können. Sie zeigt auf, dass es notwendig ist, die steuerrechtliche Verjährung neu zu regeln und dem zu bildenden Normgefüge einen steuerspezifischen Zweck zuzuweisen. Diesen Zweck bekleidet sie mit dem Gegenwartsprinzip, um schließlich den verfassungsrechtlichen Rahmen abzustecken, innerhalb dessen sich die Neuregelung bewegen darf. Teil 2 dieser Arbeit widmet sich der Ausgestaltung der neuen Verjährungsbestimmung. Die einzelnen Bestandselemente jeder Verjährung (Verjährungsgegenstand, Beginn, Fristdauer, Fristverlängerungsmöglichkeiten, Rechtsfolge) werden auf ihre rechtlichen Wirkungen und ihren gegenseitigen Einfluss untersucht, um ihnen unter der Ägide des Gegenwartsprinzips gesetzliche Vorschriften zuzuteilen. Die Arbeit mündet in einen Gesetzesvorschlag (Teil 3), einen einzigen Verjährungsparagrafen, der alle bislang sich in der Abgabenordnung befindenden, verjährungsrechtlichen Vorschriften bündelt und vereinheitlicht.