Über den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit der Testamentserrichtung
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Das Erbrecht stellt an die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung zahlreiche Voraussetzungen. Unter anderem erfordert der Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit eine eigene Willensentscheidung des Erblassers, und der Wortlaut des § 2065 Abs. 2 BGB formuliert in scheinbar eindeutiger Weise: „Der Erblasser kann die Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstandes der Zuwendung nicht einem anderen überlassen“. Während die allgemeine Meinung zunächst die Auffassung vertrat, dass ein Dritter nie Hilfsperson sein könne und seinem Willen unter keinen Umständen irgendeine Bedeutung zuzubilligen sei, so wurde dieser Standpunkt später von dem Reichsgericht relativiert: Unter bestimmten Voraussetzungen sollte eine Dritterbenbestimmung möglich sein. Der Bundesgerichtshof schuf eine neuartige Terminologie und gestand dem Dritten eine „Bezeichnung“ des Erben zu. Georg Wilhelm Klein verfolgt das Anliegen, die Ausgestaltung des Grundsatzes der materiellen Höchstpersönlichkeit in der heutigen Zeit durch eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit der Thematik am Fall des frühzeitigen Unternehmertestamentes zu entwickeln und dadurch einen Beitrag zur (Weiter-)Entwicklung des Grundsatzes der materiellen Höchstpersönlichkeit zu leisten. Hierbei wird der Frage nachgegangen, wie weit der in § 2065 Abs. 2 BGB normierte Grundsatz – wie es die Protokolle formulierten – tatsächlich trägt und wie der Anwendungsbereich des § 2065 Abs. 2 BGB de lege lata im Wege der Auslegung zu definieren ist.