Die Freigabe von Immobilienvermögen bei der Insolvenz natürlicher Personen
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Ein Insolvenzverwalter kann Vermögen freigeben, welches die Insolvenzmasse belastet. Insbesondere die Freigabe von Immobilienvermögen kann Auswirkungen auf eine mögliche Restschuldbefreiung des Schuldners haben. Die Studie legt zunächst die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Freigabe von Immobilienvermögen fest. Der Schwerpunkt liegt auf den Wirkungen der Freigabe. Nach der Freigabe stellt sich die Frage, ob diese durch Schuldner oder Insolvenzverwalter rückgängig gemacht werden kann. Welche Handlungsalternativen bieten sich für den Schuldner an, dessen Restschuldbefreiung durch die Freigabe gefährdet werden kann? Das geltende Recht hält für den Ausgleich der Beteiligteninteressen keine Lösung zugunsten des Schuldners bereit. De lege ferenda ist an eine Haftungsbeschränkung analog § 1990 BGB zu denken. Das Werk richtet sich sowohl an Anwälte, Insolvenzverwalter, Wohnungs- und Hausverwalter und Richter sowie Rechtspfleger.
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Die Freigabe von Immobilienvermögen bei der Insolvenz natürlicher Personen, Robert Beier
- Language
- Released
- 2013
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- Title
- Die Freigabe von Immobilienvermögen bei der Insolvenz natürlicher Personen
- Language
- German
- Authors
- Robert Beier
- Publisher
- Nomos
- Released
- 2013
- ISBN10
- 3832965637
- ISBN13
- 9783832965631
- Series
- Schriften zum Insolvenzrecht
- Category
- Legal literature
- Description
- Ein Insolvenzverwalter kann Vermögen freigeben, welches die Insolvenzmasse belastet. Insbesondere die Freigabe von Immobilienvermögen kann Auswirkungen auf eine mögliche Restschuldbefreiung des Schuldners haben. Die Studie legt zunächst die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Freigabe von Immobilienvermögen fest. Der Schwerpunkt liegt auf den Wirkungen der Freigabe. Nach der Freigabe stellt sich die Frage, ob diese durch Schuldner oder Insolvenzverwalter rückgängig gemacht werden kann. Welche Handlungsalternativen bieten sich für den Schuldner an, dessen Restschuldbefreiung durch die Freigabe gefährdet werden kann? Das geltende Recht hält für den Ausgleich der Beteiligteninteressen keine Lösung zugunsten des Schuldners bereit. De lege ferenda ist an eine Haftungsbeschränkung analog § 1990 BGB zu denken. Das Werk richtet sich sowohl an Anwälte, Insolvenzverwalter, Wohnungs- und Hausverwalter und Richter sowie Rechtspfleger.