Teilwertabschreibung einer landwirtschaftlichen Fläche
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Das Gutachten wurde im Rahmen einer Einkommensstreitsache im Auftrag des Finanzgerichts erstellt. Streitig war, ob der Kläger in der Bilanz zum 30.6.2004 zu Recht eine Teilwertabschreibung auf landwirtschaftliche Grundstücke vorgenommen hatte. Die streitgegenständlichen Grundstücke waren am 24.2.1987 in das landwirtschaftliche Betriebsvermögen der Eltern des Klägers eingelegt worden. Zum Bilanzstichtag 30.6.1990 erfolgte eine Teilwertabschreibung aufgrund gefallener Grundstückspreise in der Region. Mit Übergabevertrag vom 22.6.1993 wurde der landwirtschaftliche Betrieb mit den o. g. Grundstücken auf den Kläger übertragen. Die Buchwerte wurden fortgeführt. In der Bilanz zum 30.6.2004 nahm der Kläger auf zwei landwirtschaftliche Grundstücke erneut eine Teilwertabschreibung vor, die zu einem erklärten Verlust im Wirtschaftsjahr 2003/2004 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führte. Der Verlust wurde aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahrs zur Hälfte bei der Gewinnermittlung des Streitjahres 2003 berücksichtigt. Der Beklagte (Finanzamt) forderte den Kläger auf, die dauerhafte Wertminderung derGrundstücke anhand eines Gutachtens nachzuweisen. Aufgrund des Gutachtens eines öbv. Sachverständigen für landwirtschaftliche Bewertung und Schätzung wurde für das größere der beiden Grundstücke eine höhere Teilwertabschreibung als ursprünglich in der berichtigten Bilanz vorgenommen. Der Beklagte erkannte die Teilwertabschreibungen nicht an. Eine spätere Änderung des Bilanzansatzes Grund und Boden - hier durch Einreichung einer berichtigten Bilanz und Vornahme weiterer Teilwertabschreibungen - sei nicht zulässig, da die Voraussetzungen für eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht vorlägen.