Der Scheingesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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Der altbekannte Satz, wer als Gesellschafter einer GbR erscheine, hafte auch wie ein solcher, gehört auf den Prüfstand. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Rechtsscheinhaftung insbesondere bei Freiberuflern. Der Autor untersucht zunächst im Einzelnen, inwieweit deren Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Anschließend geht er darauf ein, wie es sich auf die Scheingesellschafterlehre auswirkt, dass der Gesetzgeber zunehmend Registrierungspflichten für BGB-Gesellschaften, z. B. im Grundbuch, aufstellt. Zuletzt nimmt sich die Arbeit der bislang ungeklärten Frage an, ob die Mitglieder einer GbR auch in die GmbH-Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG n. F. einzutragen sind und welche Folgen Falscheinträge haben.