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Übergehung naher Angehöriger, Behindertentestament, § 14 HeimG

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Angesichts der Überalterung der Gesellschaft und der anstehenden Vererbung großer Vermögensmassen, nimmt die Bedeutung des Rechts des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen für die Zeit nach seinem Tod Bestimmungen über die Verteilung seines Vermögens treffen zu können, zu. Die zum 01.01.2010 in Kraft getretene Reform des Erbrechts hat zur Stärkung der Testierfreiheit beigetragen. Die Verfasserin stellt die Beschränkung der Testierfreiheit aus den §§ 138 und 134 BGB exemplarisch in drei praxisrelevanten Konstellationen dar. Bei der Frage, ob die Testierfreiheit des Erblassers neben dem Pflichtteilsrecht auch durch § 138 Abs. 1 BGB beschränkt wird, wenn er seine nächsten Angehörigen vollständig erbrechtlich übergeht, werden neben der historischen Rechtslage auch die Regelungen des englischen und des französischen Erbrechts einbezogen. Neben der Übergehung naher Angehöriger wird die Gestaltung des Behindertentestaments unter dem Blickwinkel der Sittenwidrigkeit betrachtet. Mit § 14 HeimG wird ein Fall möglicher Gesetzeswidrigkeit letztwilliger Verfügungen aufgegriffen. Aus dem Vergleich der drei Konstellationen ergibt sich, dass eine Beschränkung der Testierfreiheit durch die genannten zivilrechtlichen Generalklauseln nur in dem den Erblasser selbst betreffenden Heimverhältnis und nicht zum Schutz der Interessen naher Angehöriger des Erblassers gerechtfertigt ist.

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2014

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