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Länderspezifische Unterschiede bezüglich Disziplinarmaßnahmen und der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Jugendstrafvollzug

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Der Jugendstrafvollzug ist noch stärker als der Erwachsenenvollzug auf das spezialpräventive Ziel der Resozialisierung bzw. – im Sprachgebrauch des Jugendkriminalrechts – der Erziehung auszurichten. Darauf hat das BVerfG in seiner grundlegenden Entscheidung vom 31.5.2006 (NJW 2006, S. 2093 ff.) hingewiesen und den Ländern Vorgaben für die Ausgestaltung jugendstrafvollzugsgesetzlicher Regelungen gemacht. Dazu gehören auch die verfassungsrechtlich sensiblen Bereiche der vollzugsinternen Konfliktregelung durch Disziplinarmaßnahmen sowie allgemeine und besondere Sicherungsmaßnahmen. Zudem hat der Europarat mit den European Rules for Juvenile Offenders Subject to Sanctions or Measures (ERJOSSM, Rec. (2008)11) weitere Vorgaben gemacht, die nach der zitierten Entscheidung des BVerfG insofern eine gewisse Verbindlichkeit in Anspruch nehmen können, als das Unterschreiten derartiger internationaler Standards ein Indiz der Verfassungswidrigkeit ergibt. Die vorliegende Arbeit zeigt zum einen die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der 16 landesgesetzlichen Regelungen in diesem Bereich auf und legt zum anderen als Messlatte die Vorgaben des Europarates zugrunde.

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2014

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