Die deliktische Teilnehmerhaftung des GmbH-Gesellschafters wegen Einflussnahme auf die Geschäftsführung
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Die Verantwortlichkeit von Gesellschaftern bei pflichtwidriger Einflussnahme auf die Geschäftsführung gehört zu den Grundfragen des GmbH-Rechts. Bislang nicht hinreichend berücksichtigt wurde in diesem Zusammenhang die Bedeutung des § 830 Abs. 2 BGB. Mit den Voraussetzungen und Grenzen dieser gesetzestreuen Anknüpfung der Haftung befasst sich das vorliegende Werk. Ein besonderer Augenmerk wird der Frage zuteil, unter welchen Voraussetzungen die Organpflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers eine teilnahmefähige Haupttat i. S. v. § 830 Abs. 2 BGB darstellen kann. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit widmet sich der Frage, welche Form der Einflussnahme seitens der Gesellschafter eine Teilnehmerhaftung begründet.