Der Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss
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Abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind zahlreiche Drittstaatsangehörige, die in Deutschland leben, von Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen. Angesichts des grundgesetzlich verankerten staatlichen Schutzauftrags gegenüber Familien wirft das die Frage auf, ob bzw. inwiefern dieser Ausschluss gerechtfertigt ist. In zwei Beschlüssen vom 6. Juli 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Vorschriften über die Anspruchsberechtigung von Ausländern im Bundeskindesgeldgesetz und im Erziehungsgeldgesetz gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Als Reaktion hierauf fasste der Gesetzgeber im Jahr 2006 die Vorschriften neu. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften ist jedoch nach wie vor umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich daher seit dem Jahr 2006 bis zum Januar 2013 in sechs Entscheidungen mit ihnen zu befassen. Im Juli 2012 erklärte es einen Teil der beiden Vorschriften im Bundeserziehungsgeldgesetz und im Bundeselterngeldgesetz für verfassungswidrig und damit für nichtig. Ausgehend von der Tatsache, dass Deutsche und in Deutschland lebende Ausländer in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet sind, ist es das Ziel der vorliegenden Arbeit, zu prüfen, ob die eingeschränkte Leistungsgewährung an Ausländer verfassungs- und völkerrechtlich gerechtfertigt ist.