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Verbringungsgewahrsam

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Der Verbringungsgewahrsam bezeichnet eine Maßnahme der Polizei- und Ordnungsbehörden, mit der Personen mittels eines Dienstfahrzeugs von einem bestimmten Ort entfernt und an einen anderen, meist abgelegenen Ort verbracht und dort ausgesetzt werden. Mit dem Abtransport des Betroffenen an einen entlegenen Ort, an dem meistens öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen, soll die Rückkehr des Verbrachten an den Ausgangsort für einen gewissen Zeitraum verzögert werden, um so die Gefahrensituation zu entschärfen und ein nachhaltiges Abschrecken und Fernbleiben vom Gefahrenort zu erreichen. Der Verbringungsgewahrsam stellt seit jeher eine häufig praktizierte Maßnahme des Gefahrenabwehrrechts in allen Bundesländern dar, obwohl der Streit um seine rechtliche Grundlage bis heute nicht entschieden wurde. Die Klärung der durch den Verbringungsgewahrsam aufgeworfenen Rechtsfragen hat entscheidende Bedeutung sowohl für den betroffenen Bürger, der Adressat dieser Maßnahme wird, als auch für den die Maßnahme ausführenden Beamten: Die Rechtmäßigkeit des Verbringungsgewahrsams ist für den Maßnahmeadressaten bedeutsam, weil sie Einfluss auf eine mögliche Grundrechtsverletzung und den Rechtsschutz hat. Die Untersuchung konzentriert sich auf die Grundrechte der körperlichen Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) wird nur Bezug genommen, soweit dies im Zusammenhang mit den typischen Anwendungsfällen des Verbringungsgewahrsams von Bedeutung ist. Für den ausführenden Beamten entscheidet hingegen die Rechtmäßigkeit seines Handelns über seine Strafbarkeit, da mit der Rechtswidrigkeit seines Handelns das Fehlen der strafrechtlichen Rechtfertigung einhergehen würde, sofern nicht ausnahmsweise spezielle Rechtfertigungsgründe einschlägig sind. Darüber hinaus würden den strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beamten beamtenrechtliche Konsequenzen mit einschneidender Wirkung erwarten, wie die Beendigung des Beamtenverhältnisses. Auch eine Schadensersatzpflicht oder die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen kämen in Frage.

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2014

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