Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls nach deutschem und polnischem Recht
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Das „Kindeswohl“ und der Schutz des Kindes sind wichtige Themen sowohl in deutschem als auch in polnischem Familienrecht. Dennoch wird in beiden Rechtssystemen keine einheitliche Definition des Kindeswohls gegeben. Die Einschätzung des Gefährdungsrisikos für das Kind sowie schützende und unterstützende Maßnahmen des Gerichts und der Sozialhilfestellen unterscheiden sich in beiden Rechtssystemen. Im polnischen FVGB tritt beispielsweise die Maßnahme der Entziehung der elterlichen Gewalt anders als im deutschen Gesetzbuch als separate Vorschrift auf. Es ist eine traurige Praxis in vielen polnischen Sozialhilfestellen, dass schriftliche Anzeigen bearbeitet oder beantworten werden, während die mündlichen Meldungen ignoriert werden. Die polnischen Gerichte greifen selten zu den milderen Maßnahmen. Die Richter sehen in den folgenschweren Maßnahmen ein Allheilmittel gegen alle Kinderprobleme. In der Untersuchung werden verschiedenen Fallkonstellationen analysiert, in denen die Eltern durch ihre Glaubenszugehörigkeit, Aberglaube, eigene Krankheit (AIDS), Uneinigkeit in den Entscheidungen über das Kindeswohl oder durch Migration (z. B. wegen Arbeit) das Kindeswohl gefährden. In der Abhandlung wird die Bedeutung und Rolle der verschiedenen Institutionen und Ämter für das Gericht und die Familie, wie z. B. des polnischen Kurators, der Sozialarbeiter, des Vormunds, des deutschen Jugendamtes, des deutschen Verfahrensbeistands, usw. untersucht. Es werden die einzelnen Vorschriften zu Beschränkung, Entziehung und Ruhen der elterlichen Sorge anhand von Beispielen präsentiert und verglichen. Auch Kriterien für die Auswahl der gerichtlichen Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung und die Voraussetzungen für die Tätigkeit des Gerichts in beiden Rechtssystemen werden besprochen.