Die Berücksichtigung von Steuern in der agraren Taxation
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Steuern werden in der agraren Taxation wenig oder unzulänglich berücksichtigt. Da sie aber das Bewertungsergebnis eines Agrarunternehmens erheblich beeinflussen können, sollten sie bei allen denkbaren Anlässen bedacht werden. Publikationen zur Wertermittlung in der Landwirtschaft, die sich diesem Thema intensiver und systematisch widmen, gibt es nur sehr wenige. Betrachtet man die Literatur zum allgemeinen Sachverständigenwesen, so findet man konträre Verhältnisse: In der allgemeinen Immobilienbewertung werden Steuern kaum berücksichtigt. Dies liegt zum einen daran, dass dort nur selten nach Bewertungsanlässen differenziert wird. I. d. R. steht einseitig die Ermittlung von Verkehrswerten im Vordergrund. Dabei darf auf persönli-che Verhältnisse, zu denen auch die persönliche Besteuerung zählt, keine Rücksicht genom-men werden (§ 194 BauGB). Des Weiteren beschäftigt sich die Literatur zur Immobilienbe-wertung meistens mit der Bewertung von Wohngebäuden (des Privatvermögens) und selte-ner mit Wirtschaftsgebäuden (des Betriebsvermögens), sodass betrieblich veranlasste Steu-ern ohnehin nicht involviert sind. Für Zwecke der agraren Taxation ist die Fixierung auf den Verkehrswert zu dogmatisch. Vielmehr ist nach Anlässen und Objekten zu differenzieren. Dies gilt dann auch für den Ein-bezug von Steuern. In der allgemeinen Unternehmensbewertung ist die Situation genau umgekehrt. Inzwischen ist von der Unternehmensbewertungstheorie und -praxis sowie der Rechtsprechung die Notwendigkeit der Berücksichtigung persönlicher Steuern allgemein anerkannt. Die agrare Taxation darf sich der Entwicklung aus der allgemeinen Wirtschaft nicht verschließen. Sie sollte auf der Höhe des allgemeinen Wissenstandes oder diesem sogar voraus sein. Dazu leistet diese wissenschaftlich fundierte wie am Bewertungsalltag orientierte Veröffentli-chung einen wesentlichen Beitrag.