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Neugläubigerforderungen aus Austauschverträgen des Schuldners in der Insolvenz der natürlichen Person

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Neugläubiger gehen im Insolvenzverfahren regelmäßig leer aus. Schließt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens einen Austauschvertrag, kann sein Vertragspartner nicht ernsthaft mit einer auch nur teilweisen Befriedigung seiner Forderung rechnen. Sein Haftungszugriff ist auf das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners beschränkt. Eben dieses besteht in der Regel nur aus unpfändbaren Gegenständen, nachdem unter Geltung der Insolvenzordnung auch das während des Verfahrens neu erworbene Vermögen des Schuldners, etwa das Arbeitseinkommen, in die Insolvenzmasse fällt. Der Gläubiger, der bereits vor Verfahrenseröffnung mit dem Schuldner kontrahiert hat, nimmt dagegen regelmäßig als Insolvenzgläubiger an der gemeinschaftlichen Verteilung der Masse teil. Er hat damit Aussicht auf zumindest quotale Befriedigung. Die Arbeit zeigt eine mögliche Lösung dieses Dilemmas auf.

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2015

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