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Die Führungsaufsicht nach der Vollverbüßung einer Jugendstrafe

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Tritt die Führungsaufsicht kraft Gesetzes gemäß den § 7 I JGG beziehungsweise §§ 2 II JGG, 68f I StGB ein, wenn ein Jugendlicher zu einer Jugendstrafe verurteilt wird, die Strafe vollverbüßt hat und zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Jugendstrafanstalt noch immer ein Jugendlicher ist? Ausgehend von dieser dogmatischen Fragestellung untersucht der Autor zunächst die grundlegende Frage, welche Auslegungsgrundsätze im Rahmen der Maßregeln der Besserung und Sicherung anwendbar sind. Dabei steht die Frage eines Analogieverbots im Zentrum. Im Folgenden legt der Autor die §§ 7 I, 2 II JGG, 68f I StGB unter Berücksichtigung der gewonnen Auslegungsgrundsätze aus. Daran anschließend wird untersucht, ob die §§ 7 I JGG, 68 ff. StGB verfassungswidrig sind und welche Alternativen zur Führungsaufsicht de lege lata zur Verfügung stehen. Abschließend wendet sich der Autor der Frage zu, ob die Führungsaufsicht im Jugendstrafrecht aus kriminalpolitischer Sicht sinnvoll ist.

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2015

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