Nießbrauch am Patent
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Seit Inkrafttreten des BGB bis heute ist das Rechtsinstitut Nießbrauch für die Übertragung von immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechten nie ernsthaft in Betracht gezogen worden. Stattdessen werden in der Praxis „einfache“ bzw. „ausschließliche“ Lizenzen eingeräumt. Grund hierfür sind die nach der bisher herrschenden Meinung mehrheitlich nicht dispositiven Nießbrauchsregelungen des BGB. Demzufolge wird der Nießbrauch am Patent als nicht übertragbar angesehen und gilt für die Praxis aufgrund dieser mangelnden Flexibilität als ungeeignet. Der Autor hinterfragt die bisherigen Feststellungen zur Abdingbarkeit der Nießbrauchsvorschriften und erarbeitet eine Methodik, wie diese zu prüfen ist. Er kommt hierbei zu dem Schluss, dass die für das Patent relevanten Normen des Nießbrauchsrechts allesamt dispositiv sind.