Grundrechtliche Dynamisierungsprozesse
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Der Anpassungsdruck eines grundrechtlichen Tatbestands an die Zeit vollzieht sich auf der Ebene der Verfassungsinterpretation. Einer eigenständigen Rechtsfigur vom »Verfassungswandel« bedarf es nicht. Die »Lehre grundrechtlicher Dynamisierungsprozesse« befasst sich mit der Herausarbeitung einer Typologie grundrechtlicher Tatbestände, den jeweiligen Dynamisierungsgrenzen sowie dem Maßstab der verfassungsrichterlichen Kontrolle. Im besonders dynamischen Lebensbereich gesellschaftlicher Partnerschafts- und Familienformen, speziell im exemplarisch untersuchten Bereich der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, lassen sich in den vergangenen Jahren vier grundrechtliche Dynamisierungsprozesse feststellen. Eine institutionelle Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft war geboten. Auch die gegenwärtig vielfach diskutierte Öffnung der Ehe würde sich nach dem Maßstab der Lehre in der heutigen Zeit als verfassungskonforme Ausgestaltungsentscheidung von Art. 6 Abs. 1 GG erweisen.