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Streik und Drittschaden

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Arbeitskämpfe werden als Störung des sozialen Friedens empfunden werden, solange sie auf dem Rücken kampfunbeteiligter Dritter ausgetragen werden. Die Untersuchung liefert ein geschlossenes Konzept des Streikfolgenrechts unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung kampfunbeteiligter Unternehmen. Ausgehend von aktuellen Entscheidungen des BAG wird deren Rechtsstellung im Regelfall des Streiks in der Privatwirtschaft sowie im Sonderfall des Arbeitskampfes in der Flugsicherung untersucht. In beiden Konstellationen gilt der Grundsatz: Regresshaftung statt Durchgriffshaftung. Geschädigte Drittunternehmen haben Ersatzansprüche gegen den bekämpften Arbeitgeber. Durchgriffsansprüche gegen die streikenden Arbeitnehmer bzw. die streikführende Gewerkschaft sind demgegenüber die Ausnahme, wenngleich sie im rechtswidrigen Streik denk- und über § 285 BGB konstruierbar sind. Unverhältnismäßige Drittschäden führen zur Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfs und zu Regressansprüchen.

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2016

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