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Die persönliche Rechtsstellung von Betriebsräten

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Der Konzeption der betrieblichen Mitbestimmung liegen verschiedene, grundsätzliche Wertentscheidungen des Gesetzgebers zugrunde. Auf ihnen basiert das geltende System der Betriebsverfassung. Eine dieser Wertungen ist das in § 37 Abs. 1 BetrVG niedergelegte Ehrenamtsprinzip. Es bestimmt, dass es sich bei dem Betriebsratsamt um ein unentgeltliches Ehrenamt handelt. Die betriebliche Praxis zeichnet vielfach ein abweichendes Bild. Gerade in Großbetrieben kommen den Verantwortlichen auf Betriebsratsseite kaum zu unterschätzende Verantwortung und Gestaltungskraft zu, die eine Entlohnung auf der Grundlage des Ehrenamtsprinzips leicht als unangemessen erscheinen lässt. Zugleich sieht sich jeder Entwurf einer von der gesetzlichen Regelung zu Gunsten der Betriebsratsmitglieder abweichenden Vergütung dem Vorwurf ausgesetzt, die Betriebsratstätigkeit im Sinne der Arbeitgeberseite zu beeinflussen. Die vorliegende Arbeit thematisiert Inhalt und Reichweite des Ehrenamtsprinzips als tragendes Strukturmerkmal der Betriebsverfassung. Dazu zählen neben der Frage nach dem Umfang de lege lata zulässiger Vergütung einzelner Betriebsratsmitglieder insbesondere eine Auseinandersetzung mit der persönlichen Haftung von Betriebsratsmitgliedern sowie mit der Möglichkeit einer abstrakten Haftungsprivilegierung für Betriebsratsmitglieder. Abschließend diskutiert der Verfasser verschiedene Konzeptionen für eine Neuregelung der Vergütung einzelner Betriebsratsmitglieder de lege ferenda.

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2017

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