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Nemo tenetur im Spannungsfeld zu außerstrafrechtlichen Offenbarungspflichten

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Die Selbstbelastungsfreiheit gilt als zentrales Beschuldigtenrecht des reformierten Strafverfahrens, deren Schutzgehalt auch heute noch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. So sind es zum einen die Entwicklungen innerhalb des Strafverfahrens, die mit Einsatz von Hörfallen und heimlichen Ermittlungsmaßnahmen Schwierigkeiten hervorrufen; doch auch außerhalb des Strafverfahrens zeichnet sich eine Tendenz ab, die vermehrt Probleme aufwirft: Sowohl im Privat- als auch im Öffentlichen Recht werden zunehmend Offenbarungspflichten normiert. Der Gesetzgeber zwingt hier zur Selbstbelastung, obwohl dem Betroffenen in einem anschließenden Strafverfahren ein Schweigerecht zusteht. Eine solche Interessenkollision entspringt bereits dem Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrecht. Mit Normierung der ärztlichen Fehleroffenbarungspflicht in § 630c Abs. 2 S. 2 BGB zählt nunmehr auch der Behandlungsvertrag zum Problemkreis. Ausgehend vom Schutzgehalt der Selbstbelastungsfreiheit und im systematischen Kontext der außerstrafprozessualen Offenbarungspflichten untersucht die Autorin Grund und Grenzen der ärztlichen Fehleroffenbarungspflicht. Im Fokus steht hierbei insbesondere das Schutzkorrektiv des § 630c Abs. 2 S. 3 BGB. Lena Schumacher kommt insofern zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um ein weitreichendes Beweisverwendungsverbot handelt.

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2017

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