Nationale Strafbarkeit für Falschaussagen vor internationalen Gerichten nach § 162 Abs. 1 StGB
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§ 162 Abs. 1 StGB erweitert den Schutzbereich der Aussagedelikte erstmals explizit auf die Rechtspflege vor internationalen Gerichten, die durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden sind. Der Umsetzungsbedarf im Hinblick auf die Aussagedelikte ergab sich aus Art. 70 IV a i. V. m. I a des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. Danach ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, Strafvorschriften zum Schutz der Rechtspflege – hier die Aussagedelikte – auf vorsätzliche Falschaussagen auszudehnen, die in einem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren im Inland oder von einem Angehörigen des Vertragsstaats im Ausland getätigt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat allerdings durch eine Ausweitung des Strafrechtsschutzes auf sämtliche Formen der Falschaussage vor allen internationalen Gerichten die inhaltlichen Grenzen des IStGH-Statuts weit überschritten.